AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Gestellung von Abfallcontainern (AGA)

§ 1 Vertragsabschluss

1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehen Auftraggeber genannt) und der Firma Hurler Transporte GmbH, Blumenstr. 50, 71106 Magstadt (nachstehend Unternehmer genannt) geschlossen.



§ 2 Vertragsgegenstand
1. Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle.
 2. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftrageber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlagen unverzüglich bereitzustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.
 3. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nichts anders schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
 4. Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstigen Ansprüche herleiten.



§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Breitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von Ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Breitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.
 2. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.



§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz

1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
 2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen Lkw geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren Lkw vorbereitet ist. 
3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
 4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.



§ 5 Sicherung des Containers

1. Der Unternehmer stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausdrücklich der Auftraggeber verantwortlich.
 2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen etc. hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung entgeltlich übernommen.
 3. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigung, Erlaubnisse etc. haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.



§ 6 Beladung des Containers

1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.
 2. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen durch einen Sachverständigen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen.
 3. Nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers dürfen gefährliche bzw. "besonders Überwachungsbedürftige Abfälle" in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten die in der "Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle" aufgelisteten Gruppen.
 4. Für Schäden und Kosten, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften dem Unternehmer entstehen, haftet der Auftraggeber.



§ 7 Schadenersatz 

1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
 2. Für Schäden, die an den Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird.
 3. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.
 4. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei Vorsatz oder bei einem Vorsatz gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
 5. Der Abfallerzeuger bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an den Unternehmer.

§ 8 Entgelte

1. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe des Stundensatzes der Kostentabelle II der Kostenorientierten Unverbindlichen Richtsatz-Tabellen (KURT) zu zahlen.
 2. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese bei Absetzcontainer € 1,00 pro Werktag und bei Abrollbehälter € 2,30 pro Werktag. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Unternehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Absetzcontainers einen Betrag von € 0,50 und bei Abrollbehältern einen Betrag von € 1,20 zu berechnen.
 3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse (vgl. § 5 Nr. 3) entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
 4. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.



§ 9 Fälligkeit der Rechnung

1. Rechnungen des Unternehmers sind sofort ohne Abzug zu zahlen.
 2. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Vorraussetzung Bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftsverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Der Frachtführer darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 2 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, tritt an Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der entsprechende Ersatzleitzins.
 3. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
 4. Der Unternehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Dies gilt auch während der Leistungsphase. Leistet der Auftraggeber den geforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und die Containergestellung oder Containerabholung ablehnen.



§ 10 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Beförderungsvertrag ist der Sitz des Unternehmers, soweit der Anspruchsteller oder der Anspruchsgegner Kaufmann ist. Hat der Unternehmer mehrere Niederlassungen, so ist Gerichtsstand der Ort derjenigen Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist.

§ 11 Salvatorische Klausel

1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
2. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen Bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.




Stand: Juli 2014

Allgemeine Leistungsbedingungen der Hurler Transporte GmbH

1. Ausschließlichkeit der Allgemeinen Leistungsbedingungen
1.1 Die allgemeinen Leistungsbedingungen dienen dem Zweck, Unstimmigkeiten im Vorfeld der vertraglichen Beziehungen zu vermeiden und einen reibungslosen Geschäftsablauf zu gewährleisten. Aus diesem Grunde werden sämtliche angebo­te­nen und vereinbarten Leistungen ausschließlich aufgrund folgender Bedingun­gen ausgeführt, die der Kunde für sich bindend anerkennt. Mündliche oder fern­münd­liche Abmachungen werden nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

1.2 Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten als ausge­schlossen, es sei denn, sie werden von uns schriftlich bestätigt.

Sollte eine der nachstehenden Bestimmungen aus irgendeinem Grund rechts­unwirksam sein oder sollte von einer Bestimmung kein Gebrauch gemacht werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

2. Durchführung der Dienstleistung
2.1 Dem Kunden können folgende Dienstleistungen erbracht werden:
 Beratung und Planung, Analytik, Gestellung von Behältern zur Aufnahme von Abfällen, Gestellung von sonstigen Geräten (wie z.B. Preßcontainer), Transport von bereitgestellten Behältern, Sammlung und Sortierung von Abfällen, Verwer­tung von Abfällen zur Verwertung, Beseitigung von Abfällen zur Beseitigung, Indu­striereinigung und -wartung, Wartung von Abfallbehältern und sonstigen Geräten sowie ähnliche entsorgungsspezifische Dienstleistungen. Bei der gesamten Leistungserbringung haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2.2 Für die Sammlung von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung stellen wir dem Kunden auf Anforderung geeignete Behälter und andere Geräte in der vereinbarten Anzahl und Größe in der Regel auf Mietbasis zur Verfügung; die Behälter und sonstigen Geräte verbleiben dabei in unserem Eigentum. Die Befüllung der Behälter erfolgt durch den Kunden unter Beachtung aller für die Abfallverwer­tung bzw. -beseitigung geltenden Vorschriften, insbesondere derer des Kreislauf­wirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Wasserhaushaltsgesetzes.

2.3 Der Transport der vertragsgegenständlichen Abfälle durch unser Haus wird unter Einhaltung der gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen und der behördli­chen Vorgaben durchgeführt. Wir verpflichten uns, alle für die Trans­porte erforder­lichen Genehmigungen und/oder Nachweise einzuholen. Bei Nicht­erteilung oder Verzögerung der Erteilung der Genehmigungen und/oder Nach­weise stehen dem Kunden keine Ansprüche zu, es sei denn, dies wurde durch unser Haus schuldhaft verursacht.

2.4 Abfälle zur Verwertung werden der vereinbarten oder -mangels Vereinbarung- einer von uns bestimmten zugelassenen Verwertungsanlage zur schadlosen stoff­lichen bzw. thermischen Verwertung zugeführt; Abfälle zur Beseitigung werden der vereinbarten oder - mangels Vereinbarung - einer zugelassenen Abfallbeseiti­gungs­anlage zur ordnungsgemäßen Beseitigung übergeben. Die Abfälle verblei­ben bis zur vollständigen Verwertung bzw. Beseitigung im Eigentum des Kun­den.

2.5 Unser Haus ist durch die bestehenden Verträge mit den Verwertungs- bzw. Entsor­gungsanlagen verpflichtet, die Anweisungen und Anforderungen der jeweiligen Betreiber zu erfüllen. Weist ein Betreiber eine uns vom Kunden überlassene Abfall­charge des Kunden zurück, weil sie nicht den Anforderungen des vorliegenden Anlagengenehmigungsbescheides entspricht, sind wir verpflich­tet, die Abfallcharge unverzüglich einer anderen Anlage zuzuführen, die im Besitz der entsprechenden Genehmigung ist. Jede Störung im ordnungsgemäßen Ablauf der Verwertung bzw. Entsorgung von Abfällen des Kunden wird diesem unverzüglich angezeigt.

3. Pflichten und Haftung des Kunden
3.1 Der Kunde ist verpflichtet, uns genau die Art, Beschaffenheit und Herkunft der vertrags­gegenständlichen Abfälle zu benennen und anzugeben, ob es sich um Abfälle zur Verwertung oder um Abfälle zur Beseitigung handelt. Soweit gesetz­lich vorge­sehen, hat er die von uns vorgelegten Entsorgungsnachweise auszu­füllen.
Er darf die bereitgestellten Behälter bzw. sonstigen Geräte nur mit den umseitig vereinbarten Abfällen zur Verwertung bzw. Abfällen zur Beseitigung befüllen. Eine Befüllung der Behälter über die Höhe des Randes bzw. über das zulässige Höchst­gewicht des Behälters hinaus ist unzulässig. Bei Überfüllung der Behälter sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die Annahme derselben zu verweigern
oder deren Inhalt umzufüllen; die hierfür stehenden Mehrkosten trägt der Kunde. 

Andere als die auf der Vorderseite bezeichneten vertragsgegenständlichen Abfälle dürfen nicht in die Behälter bzw. sonstigen Geräte gefüllt werden. Der Kunde stellt uns einen geeigneten Standort zur Aufstellung der umseitig genannten Behälter und sonstigen Geräte zur Verfügung und garantiert dessen freie Zugänglichkeit und die gefahrlose Befahrbarkeit, auch für unsere schweren Last­kraftwagen. Der Kunde hat etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmi­gungen oder Erlaubnisse zur Auf­stellung der Behälter/Geräte (z.B. nach StVO oder den Landesstraßengesetzen) in eigener Verantwortung einzuholen. Ihm obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die aufgestellten Behälter/Geräte und für ihren Standort. Er haftet für alle Schäden, die aus der Verletzung der vorstehenden Pflichten resultieren; hierzu gehören auch Schäden am Bodenbelag, an Hofflächen, Einfahrten, Straßen, Bäumen, Toren etc., die durch das Befahren, das Absetzen und Aufnehmen der Behälter oder sonstigen Geräten an dem vom Kunden zugewiesenen Standort entstehen. Eine Ersatzpflicht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn er den Nachweis führt, daß wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

Wurden die Behälter bzw. Geräte mit anderen als den vorbezeichneten Abfällen befüllt, so sind wir berech­tigt, die Entgegennahme dieser Abfälle zu verweigern bzw. sie dem Kunden zurückzugeben, sie bis zur Klärung der weiteren Vorge­hens­weise zwischenzu­lagern, sie in eine andere als die vereinbarte Verwertungs- bzw. Entsorgungs­anlage zu verbringen und die erhöhten Entgelte der Verwer­tungs- bzw. Entsor­gungsanlage mit einem angemessenen Verwaltungskostenaufschlag sowie etwaigen weiteren Mehrkosten weiterzubelasten. Der Kunde haftet für alle Schäden, die auf eine unzutreffende Befüllung der von uns bereit­gestellten Behälter zurückzuführen sind. Er haftet außerdem für alle Schäden und Folge­schäden, die auf eine unzutreffende oder nicht ausreichende Unterrichtung über die von uns abzutrans­portierenden oder zu verwertenden bzw. zu beseiti­genden Abfälle zurückgehen.

Resultieren aus Pflichtverletzungen des Kunden gegen die Bestimmungen von Ziffer 3 dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen Schadensersatzansprüche Dritter gegenüber unserem Hause, so stellt der Kunde uns von solchen Ansprü­chen im Innenverhältnis frei. Im Schadensfalle obliegt dem Kunden der Nach­weis der ordnungsgemäßen Befüllung der Behälter und sonstigen Geräte bzw. der zutreffenden und vollständigen Unterrichtung unseres Hauses.

4. Beschädigungen der bereitgestellten Behälter und sonstiger Geräte
4.1 Die bereitgestellten Behälter und sonstigen Geräte dürfen von dem Kunden nur zu dem vereinbarten Zweck verwendet werden. Für sämtliche an den Behältern und sonstigen Geräten auftretende Beschädigungen oder bei Verlust derselben haftet der Kunde unbe­schränkt, solange die Behälter/Geräte sich in seinem unmittelbaren Besitz befinden. Durch Beschädi­gungen erforderlich werdende Umladungen gehen zu Lasten des Kunden.

Unser Haus ist jederzeit berechtigt, die bereitgestellten Behälter oder sonstigen Geräte beim Kunden gegen andere auszutauschen.

5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Für die umseitig vereinbarten Dienstleistungen vergütet der Kunde den auf der Vorder­seite genannten bzw. den gesondert vereinbarten Betrag.

5.2 Abrechnungsgrundlage ist das auf einer geeichten Wiegeeinrichtung durch uns ermittelte Eingangsgewicht der vom Kunden übernommenen Abfälle.

5.3 Die auf der Vorderseite genannten Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zahlung der vereinbarten Entgelte hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu erfolgen. Rabatte und Skonti werden nicht gewährt.

5.4 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen auf­rechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn es auf demselben Dienst­leistungsvertrag beruht. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugs­zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB in Ansatz zu bringen, es sei denn, der Kunde weist nach, daß uns kein Verzugs­schaden ent­standen ist.

5.5 Unsere Fahrer und Außendienstmitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Annahme von Zahlungen und sonstigen Vergütungen, gleich welcher Art, berechtigt.

5.6 Der umseitig genannte Betrag umfaßt nicht Gebühren für behördliche Genehmi­gungen oder Kosten für Leistungen Dritter. Diese Kosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. 

5.7 Sind auf der Vorderseite Abholtermine bzw. Abholrhythmen vereinbart, so sind diese für beide Parteien verbindlich; vom Kunden verschuldete Leerfahrten und Standzeiten von mehr als 15 Minuten sind für diesen kostenpflichtig. 

5.8 Der Unternehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Dies gilt auch während der Leistungsphase. Leistet der Auftraggeber den geforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und die Containergestellung oder Containerabholung ablehnen.

6. Anpassung der Vergütung
 Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten können die Preise für die vereinbarten Dienstleistungen in angemessenem Umfang entsprechend der Erhöhung von Löhnen und Lohnnebenkosten, Abschreibungen, Reparaturen und Unterhaltung der Behälter, sonstiger Geräte und Fahrzeuge und des erforderli­chen Dieselkraftstoffes angepaßt werden. Treten durch veränderte Grundlagen Kostenveränderungen ein, z.B. durch Gesetzesänderungen, veränderte Steuern, Abgaben und Gebühren (z.B. EU-Recht, KfZ-Steuer, Mineralölsteuer, Schwer­lastabgaben), so sind beide Vertragspartner verpflichtet, die Entgelte gemäß den Veränderungen ab dem Zeitpunkt ihres Wirksam­werdens anzupassen.

7. Schlussbestimmungen
7.1 Der Kunde ist damit einverstanden, daß wir uns zur Erbringung der bestellten Dienst­leistung ganz oder teilweise Dritter bedienen.

7.2 Der Kunde verpflichtet sich, alle geschäftlichen Informationen, die ihm im Zusammen­hang mit der Abwicklung dieses Vertrages zugänglich werden, oder die Gegen
stand dieses Vertrages sind, vertraulich zu behandeln, sie Dritten nicht zugänglich zu machen und sie nicht zu verwenden, solange zwischen den Parteien dieser Vereinbarung nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Dazu wird der Kunde auch seine Arbeitnehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen verpflichten.

7.3 Soweit und solange unser Haus durch Umstände, auf deren Eintritt wir keinen Einfluß haben oder deren Abwendung uns wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann (wie z.B. Streik, Aussperrung, Versorgungsstörungen in Bezug auf Energie, Feuer, Maßnahmen von hoher Hand oder Ereignisse höherer Gewalt) an der Ver­tragserfüllung gehindert ist, ruhen unsere Verpflichtungen. Der Kunde ist von dem Eintritt einer der vorgenannten Störungen unverzüglich zu benachrichtigen, damit Abhilfemaßnahmen gegenseitig abge­stimmt werden kön­nen.

7.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.

GERICHTSSTAND IST STUTTGART
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